Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit
nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für die Erhebung zur finanziellen Bildung


1) Was ist der Grund für die gemeinsame Verantwortlichkeit?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die GMS Dr. Jung GmbH/Aris-Umfrageforschung GmbH (GMS/Aris) beauftragt, die Untersuchung zur finanziellen Bildung durchzuführen.  Die von der BaFin beauftragte Untersuchung steht im Kontext mit einer internationalen Untersuchung eines Netzwerks der OECD (OECD/INFE), dessen Mitglied die BaFin ist. Bei der Untersuchung auf nationaler Ebene arbeiten BaFin und GMS/Aris zusammen. Dies betrifft auch die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten. Die BaFin und die GMS/Aris haben gemeinsam die Zuständigkeiten für die Verarbeitung dieser Daten festgelegt. Sie sind daher innerhalb des nachfolgend beschriebenen Umfangs gemeinsam für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich (Art. 26 DS-GVO).

2) Für welche Prozessabschnitte besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit und was bedeutet dies für die Betroffenen?

Auch wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, erfüllen die BaFin und die GMS/Aris die datenschutzrechtlichen Pflichten entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die sich aus den nachfolgenden Ausführungen in den Abschnitten a) und b) ergeben.
a) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der GMS/Aris
Die GMS/Aris ist für folgende Verarbeitungen verantwortlich:
Erheben, Speichern, Verändern, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchung.
Erstellung eines bereinigten Mikrodatensatzes zur Übermittlung an die BaFin mit allen Variablen des Fragebogens sowie den Gewichtungsfaktoren und Labeln durch GMS/Aris an die BaFin. Die BaFin benötigt insbesondere keine Namen, Anschriften, Telefonnummern. Die Daten umfassen insbesondere Angaben zu Geschlecht, Alter, Haushaltsgröße, Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, Anzahl der Erwachsenen im Haushalt, Haushaltsnettoeinkommen nach vier Einkommensklassen, Bundesland, Kategorie des Wohnortes, Geburtsort Deutschland ja/nein, Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft, Bildungsabschluss und derzeitige Beschäftigungssituation.

b) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der BaFin
Die BaFin ist für folgende Verarbeitungen verantwortlich:
Vorgabe an GMS/Aris, dass der Wunsch jedes einzelnen Teilnehmers, einzelne oder sämtliche Fragen nicht zu beantworten, zu respektieren ist.
Vorgabe an GMS/Aris, dass Interviews zu unterschiedlichen Tageszeiten, an verschiedenen Wochentagen stattfinden soll und dass ausgewählte aber nicht erreichte Personen mehrfach kontaktiert werden, um Repräsentativität und hohe Antwortquote zu gewährleisten.
Vorgaben zu Ziel und Zweck der Erhebung.

c) Bedeutung für Betroffene

Im Rahmen ihrer gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit haben die BaFin und die GMS/Aris vereinbart, wer von ihnen welche Pflichten nach der DS-GVO erfüllt. Dies betrifft insbesondere die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen und die Erfüllung der Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 DS-GVO.

aa) Gewährleistung Betroffenenrechte
Die GMS/Aris verpflichtet sich im Innenverhältnis, betroffenen Personen die gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO verpflichtenden Informationen zukommen zu lassen. Zudem verpflichtet sich die GMS/Aris, betroffenen Personen die ihnen gemäß Art. 15 DS-GVO zustehenden Informationen bei Nachfrage zur Verfügung zu stellen. Hierbei lässt jede Partei der anderen Partei sämtliche dafür notwendigen Informationen aus ihrem Wirkbereich zukommen. Als Anlaufstelle für die betroffenen Personen agiert die GMS/Aris. Die betroffene Person kann sich im Fall der Benennung einer zentralen Anlaufstelle immer auch an die BaFin wenden. Die Parteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über von Betroffenen geltend gemachte Rechtspositionen. Sie stellen einander sämtliche für die Beantwortung von Auskunftsersuchen notwendigen Informationen zur Verfügung.
bb) Bereitstellung gemäß Art. 26 Abs. 2 DS-GVO
Die GMS/Aris verpflichtet sich, betroffenen Personen die gemäß Art. 26 Abs. 2 DS-GVO verpflichtenden Informationen zukommen zu lassen. Somit muss die GMS/Aris den betroffenen Personen das Wesentliche der Datenschutzvereinbarung auf transparente Weise zur Verfügung stellen. Hierzu gehören auch die Informationen über die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsamen Verantwortlichen, insbesondere auch die Beziehungen zu den betroffenen Personen.

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